Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gesuchsgegner habe trotz Fristenende am 30. November 2018 eine Eingabe des Beschuldigten vom 3. Dezember 2018 zugelassen, so vermag dies keine Befangenheit zu begründen. Erstens liess der Beschuldigte bloss den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen vom 22. November 2018 sowie die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ einreichen. Diese konnte respektive musste der Gesuchsgegner zu den Akten nehmen.