Hinsichtlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Februar 2018 ist das Ausstandsgesuch mithin als deutlich verspätet zu beurteilen. Überdies wäre das Argument – insbesondere in Verbindung mit der Erklärung, die Einvernahme des Beschuldigten am 14. Mai 2018 habe nur zwei Stunden gedauert – in materieller Hinsicht unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gesuchsgegner habe trotz Fristenende am 30. November 2018 eine Eingabe des Beschuldigten vom 3. Dezember 2018 zugelassen, so vermag dies keine Befangenheit zu begründen.