[…] (Ziffer 45). 4.3 Ob auf das Ausstandsgesuch mit Blick auf die relativ unkonkrete Begründung überhaupt eingetreten werden kann, muss nicht beantwortet werden, da das Gesuch offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). In der gebotenen Kürze ist dazu auszuführen was folgt: Ausstandsbegehren sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug zu stellen, sobald man vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Hinsichtlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Februar 2018 ist das Ausstandsgesuch mithin als deutlich verspätet zu beurteilen.