Durch ständige Fristerstreckungen, insbesondere über Monate zugunsten des Beschwerdegegners, wurde ein zeitnaher Abschluss des Strafverfahrens verhindert. Zudem kommt die offensichtliche Parteibevorzugung klar zum Ausdruck und es scheint, dass der Staatsanwalt D.________ weder neutral noch objektiv der Beschwerdeführerin gegenüber gestellt ist. Bereits bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin trat der Staatsanwalt mit äusserster Härte ihr gegenüber auf und mit einer Anhörung von 4 Stunden, die die Beschwerdeführerin an ihre Grenzen brachte. […] (Ziffer 45).