Der Beschwerdegegner hatte genug Zeit gehabt, die Frist einzuhalten, welche er dreimal erstrecken lies. Es ist zu erwähnen, dass seit dem 03.01.2019 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 22.11.2018 des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend aufschiebende Wirkung vorliegt (Ziffer 40). […] Tatsache ist, dass durch die Kopplung der Verfahren im Zivil- und Strafrecht eine Verzögerung und Verschleppung der Strafuntersuchung bewirkt wurde. Durch ständige Fristerstreckungen, insbesondere über Monate zugunsten des Beschwerdegegners, wurde ein zeitnaher Abschluss des Strafverfahrens verhindert.