___ gegenüber sich zu bevorteilen. Am 28.12.2018 geht die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern vom 24.12.2018 ein, ohne dass die persönliche Eingabe der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 17.12.2018 berücksichtigt wurde. Diese Eingabe einschließlich der Beilagen u. a. der Berufung vom 03.12.2018 beim Obergericht der Beschwerdeführerin (Beilage 8) werden nicht beachtet. Dieser Umstand ist zu rügen. Die nicht fristgerechte Eingabe des Beschwerdegegners am 03.12.2018 anstatt am 30.11.2018 ist aus den Akten zu verweisen. Der Beschwerdegegner hatte genug Zeit gehabt, die Frist einzuhalten, welche er dreimal erstrecken lies.