Über eine eventuelle Fristverlängerung oder Sistierung des Strafverfahrens bis eine Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin gefunden wird, ging der Staatsanwalt mit keinem Wort ein, (Beilage 7) (Ziffer 39). Am 17.12.2018 antwortete die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Staatsanwaltes D.________, (Beilage 8). Erneut brachte sie zum Ausdruck, dass a.) die Rechtanwältin Frau F.________ der Beschwerdeführerin mitteilte, dass E.________ Interessen in diesem Strafverfahren nicht vertreten würden und E.________ eine eigene Rechtsvertretung benötigen würde, b.) die Beweisanträge nicht vollumfänglich mit der Beschwerdeführerin besprochen