Stunden (Ziffer 28). Am 05.12.2018 antwortete der Staatsanwalt der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsanwältin Frau F.________ am 30.11.2018 eine Eingabe mit den von der Beschwerdeführerin „gewünschten" Beweisanträgen aufführt und aufgrund der in Frage stehenden Straftatbestände keine amtliche Verteidigung für die Beschwerdeführerin und E.________ rechtfertigt. Über eine eventuelle Fristverlängerung oder Sistierung des Strafverfahrens bis eine Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin gefunden wird, ging der Staatsanwalt mit keinem Wort ein, (Beilage 7) (Ziffer 39).