Die Beschwerdeführerin äussert sich – soweit ersichtlich – wie folgt an verschiedenen Stellen ihrer Beschwerdeschrift zur angeblichen Befangenheit des Gesuchsgegners: Am 13.02.2018 erfolgte die Vergleichsverhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Bern und dauerte insgesamt fast 5 Stunden, davon erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin - vergleichsweise wie in einem Kreuzverhör - fast 4 Stunden (!). Die Einvernahme des Beschwerdegegners bei der Staatsanwaltschaft Bern erfolgte am 14.05.2018 und dauerte dagegen insgesamt nur 2 (!) Stunden (Ziffer 28).