Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens angekündigt worden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde zugelassen werden müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall und auch nicht der Sinn des Gesetzes. Ein drohender Beweisverlust kann nicht damit begründet werden, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 36 vom 22. Mai 2015 E. 2.2).