17. A.________ sei zu verurteilen, die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Beschwerdeführerin die entstandenen Kosten der Beschwerde (einschliesslich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer) für beide Instanzen in gerichtlich bestimmender Höhe zu ersetzen. 18. Genugtuung deren Bestimmung ins Ermessen des Obergerichts ev. der Staatsanwaltschaft gestellt wird, macht die Beschwerdeführerin für sich und für E.________ von A.________ geltend. Dabei ist zu beachten, dass E.______