Der von Rechtsanwältin F.________ am 30.11.18 gestellte Beweisantrag gemäss Ziff. 1.1. wird gutgeheissen und eingereichten Unterlagen werden zu den Akten erkannt. 3. Der von Rechtsanwältin F.________ am 30.11.18 gestellte Beweisantrag gemäss Ziff. 1.2. wird teilweise gutgeheissen. 4. Die von Rechtsanwältin F.________ am 30.11.18 gestellten Beweisanträge gemäss Ziff. 2. und Ziff. 3 werden abgelehnt (Art. 318 Abs. 2 StPO). 5. Die von C.________ am 30.11.18 eingereichten Unterlagen werden zu den Akten erkannt.