Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 5 + 6 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ Beschuldigte 2/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwalt D.________ Gesuchsgegner Gegenstand Beweisanträge / Ausstand / amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, Be- schimpfung, evtl. Drohung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Dezember 2018 (BM 17 41868) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zeigten sich gegenseitig wegen verschiedener angeblicher Strafta- ten an («Üble Nachrede, ev. Verleumdung, Beschimpfung, ev. Drohung, Tätlichkei- ten und versuchte Nötigung, alles z.N. C.________, sowie Verletzung der Fürsor- ge- und Erziehungspflicht, ev. einfacher Körperverletzung z.N. E.________ (A.________), üble Nachrede z.N. A.________ und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (C.________»). Sie führten vormals eine Ehe und haben einen ge- meinsamen Sohn, E.________. Am 24. Dezember 2018 verfügte der für das Ver- fahren zuständige Staatsanwaltschaft D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) was folgt: 1. Der von Rechtsanwalt B.________ am 03.12.18 eingereichte Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, vom 22.11.18 (CIV 161702) sowie die Honorarnote vom 20.11.18 werden zu den Akten erkannt. 2. Der von Rechtsanwältin F.________ am 30.11.18 gestellte Beweisantrag gemäss Ziff. 1.1. wird gutgeheissen und eingereichten Unterlagen werden zu den Akten erkannt. 3. Der von Rechtsanwältin F.________ am 30.11.18 gestellte Beweisantrag gemäss Ziff. 1.2. wird teilweise gutgeheissen. 4. Die von Rechtsanwältin F.________ am 30.11.18 gestellten Beweisanträge gemäss Ziff. 2. und Ziff. 3 werden abgelehnt (Art. 318 Abs. 2 StPO). 5. Die von C.________ am 30.11.18 eingereichten Unterlagen werden zu den Akten erkannt. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, welche bis Ende November 2018 durch Rechtsanwältin F.________ vertreten worden war, am 7. Januar 2019 eigenhändig Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 24.12.2018 ist vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter: Das Strafverfahren ist an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Vervollständi- gung der Beweisanträge. 3. Die Befangenheit des Staatsanwalt D.________ ist auf Amtes Wegen zu untersuchen und ein anderer Staatsanwalt mit dem Strafverfahren zu beauftragen. 4. Antrag auf eine Kindesvertretung für Sohn E.________ betreffend Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht z. N. A.________. 5. Antrag auf amtliche Rechtsvertretung der Interessen der Beschwerdeführerin. 6. Abweisung der nicht fristgerechten Eingabe der Beweisanträge bei der Staatsanwaltschaft Bern am 03.12.2018 anstatt am 30.11.2018 des Beschwerdegegners durch Herrn Rechtsanwalt B.________. 7. Abweisung der gesamten Berichte von G.________ aufgrund von Befangenheit gemäss Akten- notiz Beistandschaft vom 21.02.2017. 8. Abweisung der Empfehlungen der Eingaben der Beiständin Frau H.________ aufgrund von Be- fangenheit. 2 9. Abweisung des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.11.2018 aus den Ak- ten. 10. Aufnahme der Berufung vom 03.12.2018 zum Entscheid vom 22.11.2018 des Regionalgerichts Bern-Mittelland als Beweisantrag. 11. Freigabe der Aktennotizen vom Gerichtsgutachter Prof. Dr. med. I.________ von der Anhörung von E.________ am 21.11.2017. Anhörung als Zeugen der Berufsbeiständin Frau H.________ und Begleitperson Herr J.________, G.________, eventualiter: Anhörung von E.________ durch den Gerichtsgutachter Prof. Dr. med. I.________ betreffend Vorfall im Zoo am 14.01.2018. 12. C.________ sei wegen übler Nachrede z. N. A.________ freizusprechen. 13. C.________ sei wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen vom 23.01.2018 freizuspre- chen. 14. A.________ sei wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, Beschimpfung, ev. Drohung, Tätigkei- ten und versuchter Nötigung und häusliche Gewalt, z. N. der Beschwerdeführerin, schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. 15. A.________ sei wegen ev. Drohung, Tätigkeiten und versuchter Nötigung und häusliche Gewalt, z. N. der Beschwerdeführerin und vorsorglich für den Umgang mit E.________ an Besuchstagen eine Anti-Aggressions-Massnahme zu verfügen. 16. A.________ sei wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, ev. einfacher Körperver- letzung z. N. von E.________ schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. 17. A.________ sei zu verurteilen, die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich des Beschwerde- verfahrens zu tragen und der Beschwerdeführerin die entstandenen Kosten der Beschwerde (einschliesslich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer) für beide Instanzen in gerichtlich be- stimmender Höhe zu ersetzen. 18. Genugtuung deren Bestimmung ins Ermessen des Obergerichts ev. der Staatsanwaltschaft ge- stellt wird, macht die Beschwerdeführerin für sich und für E.________ von A.________ geltend. Dabei ist zu beachten, dass E.________ am 17.04.2017 in der Obhut des Vaters sich verletzte und einfach vorzeitig an die Mutter übergeben wurde, ohne dass der Kindsvater die Beschwer- deführerin über diesen Unfall informierte und ohne darauf hinzuweisen, dass der weitere Ge- sundheitszustand von E.________ zu beobachten ist, um ggf. bei Auffälligkeiten mit ihm in die Notfallklinik zu fahren. Aufgrund falscher Anschuldigungen beantragt der Beschwerdegegner, eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin auf Amtes Wegen mit einer unver- hältnismässigen Begründung aufgrund ungehorsam auf eine amtliche Verfügung. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Ad (teilweise abgewiesene) Beweisanträge Der Entscheid betreffend Abweisung von Beweisanträgen ist nur dann gemäss Art. 394 Bst. b StPO beschwerdefähig, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen; siehe auch die Rechtsmittelbelehrung in der ange- fochtenen Verfügung vom 24. Dezember 2018). Ein solcher Rechtsnachteil liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere 3 weil sonst ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_73/2013 vom 21. Mai 2014 E. 1.4). Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der be- schwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisver- lust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust droht. Der Wortlaut von Art. 394 Bst. b StPO («wenn der Beweisantrag [...] vor dem erst- instanzlichen Gericht nicht wiederholt werden kann») könnte im Übrigen theoretisch nahelegen, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen immer Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfahren voraussichtlich nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in allen Fällen, in welchen gemäss Art. 318 StPO von der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersu- chung mitgeteilt und die Einstellung des Verfahrens angekündigt worden ist, bei der Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde zugelassen werden müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall und auch nicht der Sinn des Gesetzes. Ein drohender Be- weisverlust kann nicht damit begründet werden, dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 36 vom 22. Mai 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführerin steht es indes offen, später gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. Auf die Beschwerde ist insoweit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzu- treten. 3. Ad Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt definiert. Angefochten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. De- zember 2018 betreffend Beweisanträge (siehe dazu oben E. 2). Soweit die Be- schwerdeführerin (eine Vielzahl darüber hinausgehende) Rechtsbegehren stellt, die 4 mit den teilweise abgewiesenen Beweisanträgen keinen Zusammenhang haben, argumentiert respektive beantragt sie am Streitgegenstand vorbei. Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl. Anträge 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18). Es verbleibt die Prüfung des Ausstandsgesuchs gegen den Gesuchsgegner sowie des Gesuchs der Beschwerdeführerin um «amtliche Rechtsvertretung». 4. Ad Ausstandsbegehren 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fra- gen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunk- te oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, wel- che nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen- heit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 m.w.H.). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrens- beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente ein- fliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das sub- jektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «ande- ren Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbeson- dere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen einer Justizper- son zählen, die den Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2017 vom 4. Januar 2018 E. 5.2). Richtet sich ein Ausstandsgesuch gegen einen Staatsanwalt, ist zwischen den un- terschiedlichen Rollen, welche die Staatsanwaltschaft während eines Verfahrens 5 einnimmt, zu differenzieren (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt (Art. 61 Bst. a und 62 Abs. 1 StPO). Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes we- gen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Um- stände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die Staatsanwaltschaft zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem gewissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ih- ren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen ih- rer Untersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurückhaltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyale Vorgehen zu unterlassen (zum Ganzen BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Staatsanwaltschaft nach dem Verfassen der Anklageschrift, in gleicher Weise wie die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des Staatsanwalts und dessen während der Hauptverhand- lung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich – soweit ersichtlich – wie folgt an verschiede- nen Stellen ihrer Beschwerdeschrift zur angeblichen Befangenheit des Gesuchs- gegners: Am 13.02.2018 erfolgte die Vergleichsverhandlung mit Einvernahme der Beschwerdefüh- rerin bei der Staatsanwaltschaft Bern und dauerte insgesamt fast 5 Stunden, davon erfolgte die Ein- vernahme der Beschwerdeführerin - vergleichsweise wie in einem Kreuzverhör - fast 4 Stunden (!). Die Einvernahme des Beschwerdegegners bei der Staatsanwaltschaft Bern erfolgte am 14.05.2018 und dauerte dagegen insgesamt nur 2 (!) Stunden (Ziffer 28). Am 05.12.2018 antwortete der Staatsanwalt der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsanwältin Frau F.________ am 30.11.2018 eine Eingabe mit den von der Beschwerdeführerin „gewünschten" Beweisanträgen aufführt und aufgrund der in Frage stehenden Straftatbestände keine amtliche Verteidigung für die Beschwerdeführerin und E.________ rechtfertigt. Über eine eventuelle Fristverlängerung oder Sistierung des Strafverfahrens bis eine Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin gefunden wird, ging der Staatsanwalt mit kei- nem Wort ein, (Beilage 7) (Ziffer 39). Am 17.12.2018 antwortete die Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Staatsanwaltes D.________, (Beilage 8). Erneut brachte sie zum Ausdruck, dass a.) die Rechtanwältin Frau F.________ der Beschwerdeführerin mitteilte, dass E.________ Interessen in diesem Strafverfahren nicht vertreten würden und E.________ eine eigene Rechtsvertretung benöti- gen würde, b.) die Beweisanträge nicht vollumfänglich mit der Beschwerdeführerin besprochen wur- den, c.) der Beschwerdeführerin vorgelegte Entwurf der Rechtsanwältin Frau F.________ von der Be- schwerdeführerin als unvollständig erklärt wurde und demzufolge die Freigabe zur Eingabe an den Staatsanwalt von der Beschwerdeführerin verwehrt wurde. Die Beweisanträge sind unvollständig, d.) sie den Antrag auf eine unbestimmte Fristverlängerung bis sie einen Rechtsbeistand für das Strafver- fahren mandatiert hat, aufrecht erhält, damit die zu ergänzenden Beweisanträge eingereicht werden. Zudem nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Beweisantrag des Beschwerdegegners vom 03.12.2018 an die Staatsanwaltschaft Bern. Der Beschwerdeführerin fiel auf, dass im Gesuch der Gegenpartei vom 30.10.2018 eine Fristverlängerung bis Ende November 2018 beantragt wurde, der 6 Beschwerdeführerin die Fristverlängerung zum 30.11.2018 bestätigt wurde und Frau F.________ ihre Mandatsniederlegung am 30.11.2018 vornahm, ABER die Gegenpartei nach der Vorlage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30.11.2018, die Gelegenheit hatte, am 03.12.2018 eine Eingabe zu täti- gen, entgegen der gleichlautenden Frist für den 30.11.2018 (!). Der Gegenpartei wurde Gelegenheit gegeben, der Beschwerdeführerin und E.________ gegenüber sich zu bevorteilen. Am 28.12.2018 geht die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern vom 24.12.2018 ein, ohne dass die persönliche Ein- gabe der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft vom 17.12.2018 berücksichtigt wurde. Diese Eingabe einschließlich der Beilagen u. a. der Berufung vom 03.12.2018 beim Obergericht der Be- schwerdeführerin (Beilage 8) werden nicht beachtet. Dieser Umstand ist zu rügen. Die nicht fristge- rechte Eingabe des Beschwerdegegners am 03.12.2018 anstatt am 30.11.2018 ist aus den Akten zu verweisen. Der Beschwerdegegner hatte genug Zeit gehabt, die Frist einzuhalten, welche er dreimal erstrecken lies. Es ist zu erwähnen, dass seit dem 03.01.2019 eine Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin beim Bundesgericht gegen den Entscheid vom 22.11.2018 des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend aufschiebende Wirkung vorliegt (Ziffer 40). […] Tatsache ist, dass durch die Kopplung der Verfahren im Zivil- und Strafrecht eine Verzögerung und Verschleppung der Strafuntersuchung bewirkt wurde. Durch ständige Fristerstreckungen, insbesondere über Monate zugunsten des Be- schwerdegegners, wurde ein zeitnaher Abschluss des Strafverfahrens verhindert. Zudem kommt die offensichtliche Parteibevorzugung klar zum Ausdruck und es scheint, dass der Staatsanwalt D.________ weder neutral noch objektiv der Beschwerdeführerin gegenüber gestellt ist. Bereits bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin trat der Staatsanwalt mit äusserster Härte ihr gegenüber auf und mit einer Anhörung von 4 Stunden, die die Beschwerdeführerin an ihre Grenzen brachte. […] (Ziffer 45). 4.3 Ob auf das Ausstandsgesuch mit Blick auf die relativ unkonkrete Begründung überhaupt eingetreten werden kann, muss nicht beantwortet werden, da das Ge- such offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). In der gebotenen Kürze ist dazu auszuführen was folgt: Ausstandsbegeh- ren sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug zu stellen, sobald man vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält. Hinsichtlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Februar 2018 ist das Ausstandsgesuch mithin als deutlich verspätet zu beurtei- len. Überdies wäre das Argument – insbesondere in Verbindung mit der Erklärung, die Einvernahme des Beschuldigten am 14. Mai 2018 habe nur zwei Stunden ge- dauert – in materieller Hinsicht unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin gel- tend macht, der Gesuchsgegner habe trotz Fristenende am 30. November 2018 ei- ne Eingabe des Beschuldigten vom 3. Dezember 2018 zugelassen, so vermag dies keine Befangenheit zu begründen. Erstens liess der Beschuldigte bloss den Ent- scheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen vom 22. November 2018 sowie die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ einreichen. Diese konnte respektive musste der Gesuchsgegner zu den Akten nehmen. Zweitens hat der Beschuldigte zwar tatsächlich «vorsorglich» einen Beweisantrag (betreffend eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerde- führerin) gestellt. Darauf ging der Gesuchsgegner indes in der angefochtenen Ver- fügung vom 24. Dezember 2018 gar nicht ein – er hiess den Antrag weder gut noch wies er ihn ab. Selbst wenn dies als irgendwie gearteter Verfahrensfehler betrach- tet werden könnte, so ergäbe sich daraus mit Blick auf die dargestellte Lehre und Rechtsprechung kein Ausstandsgrund. Hinzu kommt, dass in diesem Zusammen- hang keine Benachteiligung der Beschwerdeführerin zu erkennen ist. Im Weiteren 7 moniert die Beschwerdeführerin, dass der Gesuchsgegner dem Sohn der Be- schwerdeführerin und dem Beschuldigten keinen Anwalt gegeben und er diesen Entscheid nicht begründet habe. Indessen teilte der Gesuchsgegner der Be- schwerdeführerin am 5. Dezember 2018 brieflich (und strafprozessual korrekt) mit was folgt: Aufgrund der in Frage stehenden Straftatbestände rechtfertigt sich denn auch eine amtli- che Verteidigung für Sie nicht. Das gleiche gilt für die Einsetzung einer Vertretung für Ihren Sohn. Sollten Sie dazu eine anfechtbare Verfügung wünschen, wollen Sie mir dies möglichst umgehend mit- teilen, denn ich werde über Ihre Beweisanträge noch vor Jahresende entscheiden. Daraus resul- tiert eindeutig kein Ausstandsgrund. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Ge- suchsgegner im genannten Brief vom 5. Dezember 2018 nicht auf folgenden – rechtlich unmöglichen – Antrag der Beschwerdeführerin reagierte: Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf unbestimmt Fristverlängerung aufgrund der unerwarteten Mandatsniederlegung von Frau F.________ zur Wahrung auch meiner Rechte. Im Fall eines Gegenantrags zur Abweisung der Fristverlängerung bitte ich Sie, dem nicht zuzustimmen. Es ist nicht angängig, Fristverlän- gerungen «auf unbestimmt» zu verlangen. Ausserdem ist es, wie gesehen, mög- lich, Beweisanträge nach einer allfälligen Einstellung des Verfahrens erneut zu stel- len. Dieselbe Argumentation, weshalb der Gesuchsgegner nicht den Anschein der Befangenheit erweckt, gilt bezüglich der (repetitiven «erneuten») Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 17. Dezember 2018. Mit Blick auf die Frist bezüglich der Nennung von Beweisanträgen ist diese Eingabe vom 17. Dezember 2018 ohnehin als verspätet zu betrachten. In grundsätzlicher Weise bleibt festzustellen, dass das Strafverfahren angesichts der hochgradigen Zerstrittenheit und des schwierigen Prozessverhaltens der Betei- ligten schwer zu führen ist, und es mit Blick auf die Akten (dennoch) keine Anzei- chen dafür gibt, dass der Gesuchsgegner das Verfahren nicht korrekt geführt hätte respektive nicht korrekt führen würde. Es ist auch keine Prozessverschleppung durch den Gesuchsgegner erkennbar. Ihm kann es nicht angelastet werden, wenn die Beteiligten bzw. ihre Anwälte – was ihr gutes Recht ist – Fristerstreckungsge- suche stellen. Speziell mutet es schliesslich an, wenn die Beschwerdeführerin die Fristerstreckungsgesuche der Gegenpartei anprangert, selber aber eine Frister- streckung auf unbestimmte Zeit erlangen möchte. 5. Ad amtliche «Rechtsvertretung» resp. Verteidigung 5.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wah- rung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich ge- boten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Per- son allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). 5.2 Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, weshalb sie eine amtliche Verteidi- gung (im Beschwerdeverfahren) benötigen würde. In Ziffer 46 ihrer Beschwerde- schrift führt sie sogar selber aus, es sei zu beachten, «dass die Beschwerdeführe- 8 rin eine Rechtsvertretung für sich mandatiert hat oder auf Amtes Wegen eine Rechtsvertretung zugesprochen wird». Mit Blick auf die gegen die Beschwerdefüh- rerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ist keine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO geboten. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin als Ärz- tin in der finanziellen Lage, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin auf priva- ter Basis zu mandatieren. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf «amtliche Rechtsvertretung» (für das Beschwerdeverfahren) offensichtlich unbegründet und somit abzuweisen. 6. Zusammengefasst sind die Beschwerde sowie die zwei eingereichten Gesuche abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schuldigten 2/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin auferlegt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 2/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin - dem Gesuchsgegner (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ Bern, 16. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10