Anhaltspunkte, dass sie sich in ihrem Entscheid von sachfremden Umständen leiten liessen bzw. den Beschuldigten bevorzugen wollten liegen nicht vor und werden denn auch nicht substantiiert begründet. Die Kritik des Gesuchstellers ist sehr allgemein gehalten und erschöpft sich letztlich darin, dass er eine andere Auffassung als die Gesuchsgegner 1 und 2 vertritt. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO).