Selbst wenn sich ergeben sollte, dass eine Eröffnung des Strafverfahrens hätte erfolgen müssen, begründet dies noch keinen besonders schweren Verfahrensfehler der Gesuchsgegner 1 und 2. Sie verfügen diesbezüglich über Ermessen. Weder den Ausführungen in der Nichtanhandnahme noch den Vorbringen des Gesuchstellers können Hinweise für eine Befangenheit der Gesuchsgegner 1 und 2 entnommen werden. Anhaltspunkte, dass sie sich in ihrem Entscheid von sachfremden Umständen leiten liessen bzw. den Beschuldigten bevorzugen wollten liegen nicht vor und werden denn auch nicht substantiiert begründet.