3 Aufl., 2014, N. 33 zu Art. 309 StPO). Eine unzulässige Umkehr der Beweislastregel lässt sich nicht erkennen. Ob die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens ist, wird im separaten Beschwerdeverfahren BK 19 52 beurteilt. Der Ausgang dieses Verfahrens ist für die Frage des Ausstands aber nicht relevant. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass eine Eröffnung des Strafverfahrens hätte erfolgen müssen, begründet dies noch keinen besonders schweren Verfahrensfehler der Gesuchsgegner 1 und 2. Sie verfügen diesbezüglich über Ermessen.