Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft wiederholt die Parteirechte verletzt haben soll. Im Stadium der polizeilichen Ermittlungstätigkeit kommen dem Gesuchsteller als Straf- und Zivilkläger keine Parteirechte zu (vgl. RHYNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 31 f. zu Art. 306 StPO). Zudem ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, ohne Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts weitere Ermittlungen zu tätigen (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2.