5. Der Gesuchsteller vertritt hauptsächlich die Auffassung, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 zu Unrecht davon ausgegangen seien, ein strafbares Verhalten liege nicht vor. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich aber keinen Anschein der Voreingenommenheit. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2017 vom 21. März 2018 E. 2.1 sowie BGE 143 IV 69 E. 3.2).