Er habe wiederholt und in unberechtigterweise seine Parteirechte verletzt und sich in unfairer Weise einseitig auf die Entlastung des Beschuldigten konzentriert, indem er die Beweisführung, welche dem Staat obliege, ihm (dem Gesuchsteller) aufzudrängen versucht habe. Dadurch dass der Gesuchsgegner 2, welcher die Aufsicht über die Tätigkeit des Gesuchsgegners 1 innehabe, eine solche Nichtanhandnahmeverfügung genehmigt und damit das Verhalten des Beschuldigten geschützt habe, bestünden ebenfalls Zweifel an der Unabhängigkeit des Gesuchsgegners 2.