Diese Unterlassungen seien schwerwiegende Verfahrensfehler. Bei objektiver Würdigung dränge sich der Eindruck auf, dass der Gesuchsgegner 1 voreingenommen sei. Er habe wiederholt und in unberechtigterweise seine Parteirechte verletzt und sich in unfairer Weise einseitig auf die Entlastung des Beschuldigten konzentriert, indem er die Beweisführung, welche dem Staat obliege, ihm (dem Gesuchsteller) aufzudrängen versucht habe.