4. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner 1 vor, er habe den Sachverhalt nicht minutiös aufbereitet, sondern sich der Sache bestmöglichst entledigt. Das werfe Fragen auf. Die Nichtanhandnahmeverfügung basiere einzig und allein auf einer Annahme. In seiner Replik führt der Gesuchsteller aus, das Strafverfahren sei willkürlich ohne jegliche Beweisführung wie die Anhörung des Beschuldigten sowie anderer Tatbeteiligter oder das Einfordern und die Durchsicht von Kaufverträgen und –belegen sowie Inseraten usw. eingestellt worden. Diese Unterlassungen seien schwerwiegende Verfahrensfehler.