Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner 1 kein Strafverfahren eröffnete, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess bzw. der Gesuchsgegner 2 die Nichtanhandnahme genehmigte. Das Ausstandsgesuch erfolgte im Zusammenhang mit der Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist damit rechtzeitig erfolgt. Vom Gesuchsteller, der in der gleichen Sache Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO führt, muss nicht erwartet werden, dass er sein Ausstandsgesuch vor Ablauf der Beschwerdefrist stellt.