1. Am 24. Dezember 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahls, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie evtl. Hausfriedensbruchs nicht an die Hand und wies die Beweisanträge Nr. 1 bis 22 vom 1. Oktober 2018 sowie gemäss E-Mail-Eingabe vom 12. November 2018 ab. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Gesuchsteller) Beschwerde ein (Datum Poststempel: 1. Februar 2019). Darin beantragte er unter anderem auch, dass die Staatsanwälte B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) und C._____