Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 59 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Gesuchsgegner 1 C.________ Gesuchsgegner 2 D.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller Gegenstand Ausstand Erwägungen: 1. Am 24. Dezember 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahls, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie evtl. Hausfriedensbruchs nicht an die Hand und wies die Beweisanträge Nr. 1 bis 22 vom 1. Oktober 2018 sowie gemäss E-Mail-Eingabe vom 12. November 2018 ab. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Gesuchsteller) Beschwer- de ein (Datum Poststempel: 1. Februar 2019). Darin beantragte er unter anderem auch, dass die Staatsanwälte B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 2) bei der Strafuntersuchung in den Ausstand zu treten hätten. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern eröffnete am 7. Februar 2019 nebst ei- nem Beschwerdeverfahren (BK 19 52) ein Ausstandsverfahren. In ihren Stellung- nahmen vom 12. Februar 2019 beantragten die Gesuchsgegner 1 und 2 die Ab- weisung des Gesuchs. Der Gesuchsteller hielt in seiner Replik vom 8. März 2019 am Ausstandsbegehren fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 311]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Der Gesuchsteller leitet die Befangenheit aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner 1 kein Strafverfahren eröffnete, sondern ei- ne Nichtanhandnahmeverfügung erliess bzw. der Gesuchsgegner 2 die Nichtan- handnahme genehmigte. Das Ausstandsgesuch erfolgte im Zusammenhang mit der Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung und ist damit rechtzeitig erfolgt. Vom Gesuchsteller, der in der gleichen Sache Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO führt, muss nicht erwartet werden, dass er sein Ausstandsgesuch vor Ablauf der Beschwerdefrist stellt. Auf das Ausstandsgesuch ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme- nen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschie- den wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können na- mentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die 2 Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Straf- befehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Ge- halt zu. Auch ein Staatsanwalt kann im Vorverfahren abgelehnt werden, wenn Um- stände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu er- wecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2017 vom 21. März 2018 E. 2.1). 4. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner 1 vor, er habe den Sachverhalt nicht minutiös aufbereitet, sondern sich der Sache bestmöglichst entledigt. Das werfe Fragen auf. Die Nichtanhandnahmeverfügung basiere einzig und allein auf einer Annahme. In seiner Replik führt der Gesuchsteller aus, das Strafverfahren sei will- kürlich ohne jegliche Beweisführung wie die Anhörung des Beschuldigten sowie anderer Tatbeteiligter oder das Einfordern und die Durchsicht von Kaufverträgen und –belegen sowie Inseraten usw. eingestellt worden. Diese Unterlassungen sei- en schwerwiegende Verfahrensfehler. Bei objektiver Würdigung dränge sich der Eindruck auf, dass der Gesuchsgegner 1 voreingenommen sei. Er habe wiederholt und in unberechtigterweise seine Parteirechte verletzt und sich in unfairer Weise einseitig auf die Entlastung des Beschuldigten konzentriert, indem er die Beweis- führung, welche dem Staat obliege, ihm (dem Gesuchsteller) aufzudrängen ver- sucht habe. Dadurch dass der Gesuchsgegner 2, welcher die Aufsicht über die Tätigkeit des Gesuchsgegners 1 innehabe, eine solche Nichtanhandnahmeverfü- gung genehmigt und damit das Verhalten des Beschuldigten geschützt habe, bestünden ebenfalls Zweifel an der Unabhängigkeit des Gesuchsgegners 2. 5. Der Gesuchsteller vertritt hauptsächlich die Auffassung, dass die Gesuchsgegner 1 und 2 zu Unrecht davon ausgegangen seien, ein strafbares Verhalten liege nicht vor. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts be- gründen für sich aber keinen Anschein der Voreingenommenheit. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfah- renshandlungen auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2017 vom 21. März 2018 E. 2.1 sowie BGE 143 IV 69 E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2). Solche liegen aber nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft wiederholt die Parteirechte verletzt haben soll. Im Stadium der polizeilichen Ermittlungstätigkeit kommen dem Gesuchsteller als Straf- und Zivilkläger keine Parteirechte zu (vgl. RHYNER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 31 f. zu Art. 306 StPO). Zudem ist die Staatsanwaltschaft nicht verpflich- tet, ohne Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts weitere Ermittlungen zu tätigen (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. 3 Aufl., 2014, N. 33 zu Art. 309 StPO). Eine unzulässige Umkehr der Beweislastregel lässt sich nicht erkennen. Ob die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens ist, wird im separaten Beschwerdeverfahren BK 19 52 beurteilt. Der Ausgang dieses Verfah- rens ist für die Frage des Ausstands aber nicht relevant. Selbst wenn sich ergeben sollte, dass eine Eröffnung des Strafverfahrens hätte erfolgen müssen, begründet dies noch keinen besonders schweren Verfahrensfehler der Gesuchsgegner 1 und 2. Sie verfügen diesbezüglich über Ermessen. Weder den Ausführungen in der Nichtanhandnahme noch den Vorbringen des Gesuchstellers können Hinweise für eine Befangenheit der Gesuchsgegner 1 und 2 entnommen werden. Anhaltspunk- te, dass sie sich in ihrem Entscheid von sachfremden Umständen leiten liessen bzw. den Beschuldigten bevorzugen wollten liegen nicht vor und werden denn auch nicht substantiiert begründet. Die Kritik des Gesuchstellers ist sehr allgemein ge- halten und erschöpft sich letztlich darin, dass er eine andere Auffassung als die Gesuchsgegner 1 und 2 vertritt. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner 1 - dem Gesuchsgegner 2 Mitzuteilen: - dem Beschuldigten Bern, 15. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5