a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die vom Regionalgericht Bern-Mittelland beschlossene Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2019 wird aufgehoben und die Verlängerung der Sicherheitshaft wird bis zum 5. März 2019 beschränkt. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.