6. Diesen Ausführungen folgend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses, mit welcher die Sicherheitshaft bis zum 29. April 2019 verlängert wurde, aufzuheben und dahingehend zu ändern ist, als die Verlängerung bis zum 5. März 2019 beschränkt wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 5 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO), weil der Beschwerdeführer weitgehend obsiegt hat.