Die Strafbehörden sind somit nicht befugt, einzig zum Vollzug der Landesverweisung Sicherheitshaft anzuordnen. Damit ist die strafprozessuale Sicherheitshaft vorliegend längstens bis zum Zeitpunkt zulässig, in dem der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe verbüsst ist, das heisst bis am 5. März 2019.