75 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Prüfung, ob eine solche Vorbereitungshaft notwendig und zulässig ist, erfolgt nach ausländerrechtlichen Kriterien und fällt im Kanton Bern in die Zuständigkeit des Migrationsdienstes des Amtes für Migration und Personenstand (Art. 75 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 2 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11]). Die Strafbehörden sind somit nicht befugt, einzig zum Vollzug der Landesverweisung Sicherheitshaft anzuordnen.