Dies bedeutet insbesondere, dass auch in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet worden ist, die strafprozessuale Sicherheitshaft die freiheitsentziehende Sanktion nicht übersteigen darf. Zwar ist es möglich, eine Person einzig zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung zu inhaftieren. Hierbei handelt es sich jedoch um einen ausländerrechtlichen Hafttitel nach Art. 75 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20).