Sie lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass den Behörden genügend Zeit für die Vorbereitung der Landesverweisung eingeräumt werden sollte. Denn auch wenn Art. 220 Abs. 2 StPO den Strafbehörden die Möglichkeit gibt, eine Person bis zum Vollzug der Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen, ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dies bedeutet insbesondere, dass auch in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet worden ist, die strafprozessuale Sicherheitshaft die freiheitsentziehende Sanktion nicht übersteigen darf.