Damit steht fest, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe höchstens sechs Monate betragen wird. In dieser Konstellation bleibt der bedingte Teil für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft unbeachtlich, da eben klar ist, wie hoch der unbedingte Teil maximal ausfallen wird. Die bis am 29. April 2019 verlängerte Sicherheitshaft übersteigt die verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe in nicht zu vernachlässigendem Masse. Sie lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass den Behörden genügend Zeit für die Vorbereitung der Landesverweisung eingeräumt werden sollte.