Wäre sie der Meinung, das Strafmass sei zu mild ausgefallen und würde sie eine Anschlussberufung in Betracht ziehen, hätte sie dies kundtun müssen. Mangels anderweitiger Mitteilung ist davon auszugehen, dass die Generalstaatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und dieses folglich nur noch zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden kann. Damit steht fest, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe höchstens sechs Monate betragen wird.