Die ausgestandene Haft beläuft sich bis und mit Datum des heutigen Entscheids (14. Februar 2019) auf 163 Tage. Mit Urteil vom 30. Januar 2018 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese dauert folglich noch bis zum 5. März 2019, mithin weniger als drei Wochen. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Berufung angemeldet. Auf der anderen Seite hat die Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Wäre sie der Meinung, das Strafmass sei zu mild ausgefallen und würde sie eine Anschlussberufung in Betracht ziehen, hätte sie dies kundtun müssen.