4 auch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzuges der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mitberücksichtigt werden (BGE 143 IV 168 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2018 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungs- resp. in Sicherheitshaft. Die ausgestandene Haft beläuft sich bis und mit Datum des heutigen Entscheids (14. Februar 2019) auf 163 Tage.