Bundesgerichts 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.3, 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 7.2). Massgeblich für die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer ist zwar primär die Länge der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die StPO mit Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 jedoch eine hinreichende Grundlage zur Verfügung, um eine beschuldigte Person auch zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen.