Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 168 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.1). Die Möglichkeit eines bedingten Vollzugs oder einer bedingten Entlassung ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2).