In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Eine übermässige Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dies ergibt sich aus Art. 212 Abs. 3 StPO. Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2).