Die Staatsanwaltschaft habe bisher keine Anschlussberufung erhoben. Dies sei angesichts ihrer Anträge im vorinstanzlichen Verfahren (Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 10 Monate unbedingt) prima vista auch nicht zu erwarten. Es werde daher davon ausgegangen, dass das Urteil höchstens zugunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden könnte. Die Sicherheitshaft sei daher nicht länger verhältnismässig. 5.2 Wie das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, muss die angeordnete Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf.