5. Verhältnismässigkeit 5.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst die Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 29. April 2019 gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss Urteil vom 30. Januar 2019 habe er einen unbedingten Teil von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft, welche vollumfänglich auf diesen Teil angerechnet werde, habe bis zum Datum der Beschwerdeeinreichung 154 Tage betragen. Würde er das Urteil akzeptieren, würde noch knapp ein Monat zu vollziehen sein. Die Staatsanwaltschaft habe bisher keine Anschlussberufung erhoben.