Abgesehen von seinem Bruder, der in Bern wohnt, hat er soweit ersichtlich keine Bezugspersonen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer spricht kein Wort Deutsch und hat auch sonst grosse Schwierigkeiten zu kommunizieren, da er bis zu einem gewissen Grad taubstumm ist und anderweitig an sprachlichen Einschränkungen leidet. Gemäss Aussage des Leiters der Kollektivunterkunft rege er sich – wohl weil er sich nicht verstanden fühle – sehr schnell auf (Einvernahme E.________ vom 5. September 2018 Z. 222). Aus seinem Heimatland ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wegen Krieg geflohen. An einer Rückkehr dürfte er nicht interessiert sein.