4.3 Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unbedingt zu vollziehen sind. Zusätzlich wurde er für sechs Monate des Landes verwiesen. Er verfügt über eine N Bewilligung für Asylsuchende und lebte im Tatzeitpunkt in einer Kollektivunterkunft in H.________. Dort wurde ihm inzwischen ein Hausverbot auferlegt. Er hat bei einer Haftentlassung folglich weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle. Abgesehen von seinem Bruder, der in Bern wohnt, hat er soweit ersichtlich keine Bezugspersonen in der Schweiz.