Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. «Kurzschlusshandlungen» schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (FORSTER, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3).