4. Fluchtgefahr 4.1 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Argument, hier in der Schweiz um Asyl und um Schutz vor Verfolgung ersucht zu haben. Zudem befinde sich sein Bruder und damit der Hauptbestandteil seiner Familie in der Schweiz. Ein Absetzen ins Ausland oder ein Untertauchen sei daher nicht zu befürchten. 4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO ist von Fluchtgefahr auszugehen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.