Der Beschwerdeführer äussert sich nicht konkret zum dringenden Tatverdacht. Er führt aber aus, am 5. September 2018 sei es in der Kollektivunterkunft in H.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der Privatkläger C.________ von ihm durch einen Messerstich verletzt worden sei. Der dringende Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung kann daher als unbestritten gelten. Er ergibt sich auch aus dem Urteil des Regionalgerichts vom 30. Januar 2019 PEN 18 862/863. Hingegen wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes, nämlich gegen die von der Vorinstanz angerufene Fluchtgefahr.