Zudem erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschluss betreffend Sicherheitshaft am 5. Februar 2019 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Im Beschwerdeverfahren teilte die Generalstaatsanwaltschaft am 7. Februar 2019 mit, auf eine Stellungnahme zur Haftbeschwerde zu verzichten. Auch die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (bei der Beschwerdekammer eingegangen am 13. Februar 2019) auf eine Stellungnahme.