Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 58 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 30. Januar 2019 (PEN 18 862) Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. Januar 2019 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen sind. Nebst dem wurde eine Landesverweisung von sechs Jahren angeordnet. Gleichzeitig beschloss das Regionalgericht, A.________ bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 29. April 2019, in Sicherheitshaft zu belassen. A.________ meldete am 4. Februar 2019 gegen das Urteil Berufung an. Zudem erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschluss betreffend Sicherheitshaft am 5. Februar 2019 Beschwerde. Er beantragte, der an- gefochtene Beschluss sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheits- haft zu entlassen. Im Beschwerdeverfahren teilte die Generalstaatsanwaltschaft am 7. Februar 2019 mit, auf eine Stellungnahme zur Haftbeschwerde zu verzichten. Auch die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 11. Februar 2019 (bei der Be- schwerdekammer eingegangen am 13. Februar 2019) auf eine Stellungnahme. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten. 3. Sicherheitshaft ist die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklage- schrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Die Anordnung von Sicherheitshaft setzt vor- aus, dass nach wie vor ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Verge- hen besteht und ein besonderer Haftgrund gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Als Zwangsmassnahme muss die Sicherheitshaft zudem das Gebot der Verhältnis- mässigkeit wahren (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht konkret zum dringenden Tatverdacht. Er führt aber aus, am 5. September 2018 sei es in der Kollektivunterkunft in H.________ zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der Privatkläger C.________ von ihm durch einen Messerstich verletzt worden sei. Der dringende Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung kann daher als unbestritten gelten. Er ergibt sich auch aus dem Urteil des Regionalgerichts vom 30. Januar 2019 PEN 18 862/863. Hingegen wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines besonderen Haftgrundes, nämlich gegen die von der Vorinstanz angerufene Fluchtgefahr. 2 Darüber hinaus verletze die angeordnete Sicherheitshaft das Verhältnismässig- keitsgebot. 4. Fluchtgefahr 4.1 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Argument, hier in der Schweiz um Asyl und um Schutz vor Verfolgung ersucht zu haben. Zu- dem befinde sich sein Bruder und damit der Hauptbestandteil seiner Familie in der Schweiz. Ein Absetzen ins Ausland oder ein Untertauchen sei daher nicht zu be- fürchten. 4.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO ist von Fluchtgefahr auszugehen, wenn ernst- haft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafver- folgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Flucht- gefahr besteht, sind die gesamten, konkreten Verhältnisse, insbesondere die Le- bensverhältnisse der beschuldigten Person, zu berücksichtigen. Es müssen Grün- de vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich er- scheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. «Kurzschlusshandlungen» schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (FORSTER, Basler Kom- mentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. Sep- tember 2014, E. 3.3). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unbedingt zu vollziehen sind. Zusätzlich wurde er für sechs Monate des Landes verwiesen. Er verfügt über eine N Bewilligung für Asylsuchen- de und lebte im Tatzeitpunkt in einer Kollektivunterkunft in H.________. Dort wurde ihm inzwischen ein Hausverbot auferlegt. Er hat bei einer Haftentlassung folglich weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle. Abgesehen von seinem Bruder, der in Bern wohnt, hat er soweit ersichtlich keine Bezugspersonen in der Schweiz. Der Beschwerdeführer spricht kein Wort Deutsch und hat auch sonst grosse Schwierig- keiten zu kommunizieren, da er bis zu einem gewissen Grad taubstumm ist und anderweitig an sprachlichen Einschränkungen leidet. Gemäss Aussage des Leiters der Kollektivunterkunft rege er sich – wohl weil er sich nicht verstanden fühle – sehr schnell auf (Einvernahme E.________ vom 5. September 2018 Z. 222). Aus sei- nem Heimatland ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wegen Krieg geflohen. An einer Rückkehr dürfte er nicht interessiert sein. Aufgrund all dieser Umstände besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Haftent- lassung untertauchen oder versuchen würde, in einem anderen europäischen Land Zuflucht zu finden. Insgesamt dürfte es für ihn nur wenige Gründe geben, sich ei- nem geregelten Vollzug der Landesverweisung zu unterziehen. Damit spricht vieles dafür, das Vorliegen von Fluchtgefahr nach wie vor – auch wenn der grösste Teil der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe bereits abgesessen ist – zu bejahen. 3 Im Ergebnis kann die Frage aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen gelassen werden. 5. Verhältnismässigkeit 5.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst die Verlängerung der Sicher- heitshaft bis am 29. April 2019 gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss Urteil vom 30. Januar 2019 habe er einen unbedingten Teil von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungs- und Si- cherheitshaft, welche vollumfänglich auf diesen Teil angerechnet werde, habe bis zum Datum der Beschwerdeeinreichung 154 Tage betragen. Würde er das Urteil akzeptieren, würde noch knapp ein Monat zu vollziehen sein. Die Staatsanwalt- schaft habe bisher keine Anschlussberufung erhoben. Dies sei angesichts ihrer An- träge im vorinstanzlichen Verfahren (Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 10 Monate unbedingt) prima vista auch nicht zu erwarten. Es werde daher davon aus- gegangen, dass das Urteil höchstens zugunsten des Beschwerdeführers abgeän- dert werden könnte. Die Sicherheitshaft sei daher nicht länger verhältnismässig. 5.2 Wie das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, muss die angeordnete Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass eine Person nicht übermässig lange in Haft gehalten werden darf. Eine übermässi- ge Haftdauer liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dies ergibt sich aus Art. 212 Abs. 3 StPO. Der Richter darf die Haft daher nur so lange erstrecken, als sie nicht in gros- se zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 168 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.1). Die Möglichkeit eines bedingten Vollzugs oder einer bedingten Entlassung ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Eine Ausnahme ist zu machen, wenn be- reits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte, etwa wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Si- cherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.3, 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 7.2). Massgeblich für die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer ist zwar primär die Länge der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die StPO mit Art. 220 Abs. 2 i.V.m. Art. 231 jedoch eine hinreichende Grundlage zur Verfügung, um eine be- schuldigte Person auch zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich aus- gesprochenen Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen. Droht neben ei- ner freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf folglich 4 auch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzuges der Landesverweisung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mit- berücksichtigt werden (BGE 143 IV 168 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_262/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2018 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungs- resp. in Sicherheitshaft. Die ausgestandene Haft beläuft sich bis und mit Datum des heutigen Entscheids (14. Februar 2019) auf 163 Tage. Mit Urteil vom 30. Januar 2018 wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese dauert folglich noch bis zum 5. März 2019, mithin weniger als drei Wochen. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Be- rufung angemeldet. Auf der anderen Seite hat die Generalstaatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Wäre sie der Meinung, das Strafmass sei zu mild ausgefallen und würde sie eine Anschluss- berufung in Betracht ziehen, hätte sie dies kundtun müssen. Mangels anderweitiger Mitteilung ist davon auszugehen, dass die Generalstaatsanwaltschaft das erstin- stanzliche Urteil akzeptiert und dieses folglich nur noch zugunsten des Beschwer- deführers abgeändert werden kann. Damit steht fest, dass der unbedingt zu voll- ziehende Teil der Strafe höchstens sechs Monate betragen wird. In dieser Konstel- lation bleibt der bedingte Teil für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Si- cherheitshaft unbeachtlich, da eben klar ist, wie hoch der unbedingte Teil maximal ausfallen wird. Die bis am 29. April 2019 verlängerte Sicherheitshaft übersteigt die verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe in nicht zu vernachlässigendem Masse. Sie lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass den Behörden genügend Zeit für die Vorbereitung der Landesverweisung eingeräumt werden sollte. Denn auch wenn Art. 220 Abs. 2 StPO den Strafbehörden die Möglichkeit gibt, eine Person bis zum Vollzug der Landesverweisung in Sicherheitshaft zu versetzen, ist das Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dies bedeutet insbesondere, dass auch in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet worden ist, die strafprozessu- ale Sicherheitshaft die freiheitsentziehende Sanktion nicht übersteigen darf. Zwar ist es möglich, eine Person einzig zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesver- weisung zu inhaftieren. Hierbei handelt es sich jedoch um einen ausländerrechtli- chen Hafttitel nach Art. 75 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Prüfung, ob eine solche Vorbereitungshaft notwendig und zulässig ist, erfolgt nach ausländerrechtlichen Kriterien und fällt im Kanton Bern in die Zustän- digkeit des Migrationsdienstes des Amtes für Migration und Personenstand (Art. 75 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 2 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11]). Die Strafbehörden sind somit nicht befugt, einzig zum Vollzug der Landesverweisung Sicherheitshaft anzuordnen. Damit ist die strafprozessuale Sicherheitshaft vorlie- gend längstens bis zum Zeitpunkt zulässig, in dem der unbedingte Teil der Frei- heitsstrafe verbüsst ist, das heisst bis am 5. März 2019. 6. Diesen Ausführungen folgend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses, mit welcher die Sicherheitshaft bis zum 29. April 2019 verlängert wurde, aufzuheben und dahingehend zu ändern ist, als die Verlän- gerung bis zum 5. März 2019 beschränkt wird. Soweit weitergehend, wird die Be- schwerde abgewiesen. 5 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kan- ton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO), weil der Beschwerdeführer weitgehend obsiegt hat. 8. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht – die zustän- dige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verur- teilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die vom Regionalgericht Bern-Mittelland beschlossene Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. April 2019 wird aufgeho- ben und die Verlängerung der Sicherheitshaft wird bis zum 5. März 2019 beschränkt. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - dem Regionalgefängnis Thun Bern, 14. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7