59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, sind vom Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit geschuldet (Art. 418 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.