Vielmehr erheben sie erneut die identischen Einwände wie bereits im Ausstandsgesuch resp. machen Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Einstellungsverfügung vom 11. Januar 2019. Diese Rügen gilt es im Beschwerdeverfahren BK 19 46/47 zu beurteilen. 4. Das Ausstandsgesuch (inkl. Antrag um Überweisung des Strafverfahrens an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft oder an den ehemaligen Staatsanwalt des Kantons Tessin L.________) erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig.