Bloss aufgrund des Entschlusses der Gesuchsgegnerin, das Strafverfahren einzustellen, muss ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bereits zuvor in massgeblichen Punkten in einem Mass festgelegt hat, welches sie nicht mehr als unbefangen erscheinen lässt. Soweit die Gesuchsteller 1 und 2 mit früheren Entscheiden der Gesuchsgegnerin nicht einverstanden waren, stand es