Die Gesuchsteller 1 und 2 verkennen weiter, dass die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet ist, sämtliche Beweise abzunehmen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Ziff. A/6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2019). Bloss aufgrund des Entschlusses der Gesuchsgegnerin, das Strafverfahren einzustellen, muss ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich bereits zuvor in massgeblichen Punkten in einem Mass festgelegt hat, welches sie nicht mehr als unbefangen erscheinen lässt.